Liebe Patientinnen und Patienten,

sollten Sie den Verdacht einer Coronavirusinfektion haben (z.B. Erkältungssymptomatik, Fieber, Durchfall), dann kommen Sie bitte NICHT!!! direkt in die Praxis, sondern nehmen Sie bitte TELEFONISCHEN Kontakt zu uns auf! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir sowohl das Personal als auch die anderen Patienten schützen müssen.
Sollte der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion bestehen, vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen, zu dem wir Sie in der Praxis testen können. Betreten sie hierzu die Praxis bitte durch den Hintereingang (bitte klingeln und warten, bis sie eingelassen werden). Tragen Sie zum vereinbarten Termin nach Möglichkeit bitte bereits eine FFP2-Maske.

Wegen des hohen Aufkommens von Anrufen bitten wir sie, nach Möglichkeit die Onlinerezeptbestellung oder Rezepthotline (06233-3270832) zu nutzen.

Nutzen Sie für Terminanfragen zu Coronaimpfungen bitte unseren digitalen Sprachassistenten (06233-3720832) und hinterlassen eine Mobilfunknummer zur Kontaktaufnahme oder nutzen Sie direkt die Möglichkeit zur Onlineterminbuchung.
Diese steht für Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty (Biontech) für alle Patienten ab 12 Jahren offen.
Bringen Sie zum Termin unbedingt ihren Impfausweis oder Ihr Einlegeblatt sowie ihre Krankenversicherungskarte bzw. Personalausweis mit.


>>> Ständig aktualisierte Patienteninfo zum Thema Covid-19 <<<


AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE SICH IN QUARANTÄNE BEFINDEN
GRUNDSÄTZLICH GILT:


Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
1. Quarantäne,
a) aber keine Symptome

Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen.
Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.
In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.

1. Quarantäne
b) und entwickelt Symptome

Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.

2. Quarantäne und Symptome
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.

AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN
Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt:
Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.

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Wir durchlaufen im Rahmen der Mitgliedschaft in der Gesundheitsorganisation Ludwigshafen (GO-LU) ein kontinuierliches Qualitätsmanagement und sind seit 2011 Premiumpraxis der GO-LU. Als Patient profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen dieses großen Netzwerkes aus etwa 210 Ärzten und Psychotherapeuten.